Diese Geschäftsbedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert. Sofern ein Verbrauchergeschäft iSd § 1 KSchG vorliegt, gelten die Vertragspunkte mit den jeweiligen Sonderbestimmungen für Verbraucher (Punkt 9.2).
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von MAPEI gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von MAPEI schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung an MAPEI, spätestens mit Annahme der Lieferung/Leistung, gelten diese Geschäftsbedingungen vom Kunden als akzeptiert.
1.2 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen Geschäftsbedingungen des Kunden durch MAPEI bedarf es nicht.
1.3 Angebote von MAPEI sind stets, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich, freibleibend sowie unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
1.4 Eine Bestellung gilt nur dann als rechtswirksam angenommen, wenn MAPEI schriftlich die Annahme erklärt oder MAPEI mit der tatsächlichen Vertragserfüllung beginnt. Mündliche Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung vertretungsbefugter Organe von MAPEI rechtswirksam.
2.1 Die Preise von MAPEI sind Netto-Preise in Euro ab „Lieferwerk" zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Preisangabe im Einzelfall erfolgt die Berechnung nach der jeweils gültigen Preisliste (siehe Punkt 9.2 dieser AGB). Der Versand/Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden ab Auslieferungslager (sofern nicht schriftlich anders vereinbart).
2.2 Der Kaufpreis ist sofort mit Lieferung/Leistung und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Unbeschadet eines eingeräumten Zahlungszieles hat MAPEI das Recht, alle noch ausstehenden Lieferungen nur gegen sofortige Barzahlung vorzunehmen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder MAPEI nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt.
2.3 Bei objektivem Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen iHv 10 % p.a. oder höhere gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Weiters ist der Kunde verpflichtet, MAPEI die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls iSd § 1333 ABGB sowie iSd § 459 UGB pauschale Betreibungskosten iHv € 40,00 sowie die tariflichen Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens). Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt MAPEI vorbehalten. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich MAPEI für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
2.4 Gegen Forderungen von MAPEI kann der Kunde nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von MAPEI schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
2.5 Die von MAPEI gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen im Eigentum von MAPEI. Der Kunde hat MAPEI unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von allfälligen Beschädigungen oder einem Besitzwechsel zu verständigen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder anderweitige Überlassung der Ware nur zulässig, wenn MAPEI vorher unter Bekanntgabe des Namens/der Firma und der Geschäftsanschrift des Käufers/Berechtigten informiert wurde und MAPEI zustimmt. Im Falle der Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an MAPEI zahlungshalber abgetreten, und ist MAPEI jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Gleichzeitig ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt; MAPEI behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist MAPEI berechtigt, die Vorbehaltsware aus der Verwahrung des Kunden – allenfalls unter Öffnung von Sperrvorrichtungen – zu entfernen.
2.6 MAPEI hat das Recht, die vereinbarten Preise anzupassen (unter Bedachtnahme auf für den jeweiligen Vertrag marktübliche und allgemein anerkannte Preisbildungsfaktoren), wenn nach verbindlicher Anbotslegung oder nach Vertragsabschluss für MAPEI nicht vorhersehbare und nicht beeinflussbare Kostenänderungen (z.B. bei den Materialpreisen) eintreten.
3.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nur annährend und unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.
3.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von MAPEI aus Gründen, die MAPEI nicht zu vertreten hat, sowie bei Ereignissen höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, wie Streiks, Pandemien, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und hoheitlichen Verfügungen, etc., ruhen die Lieferverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und MAPEI berechtigt, vom Vertrag in Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten.
3.3 Befindet sich MAPEI im Falle einer verbindlichen Terminzusage in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er MAPEI schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug, auch in Form von Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MAPEI.
3.4 Für sämtliche Leistungen und wechselseitige Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Firmensitz von MAPEI. Bei Versand/Transport geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald MAPEI die Ware dem gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat oder – bei Transport durch MAPEI – das Transportfahrzeug beladen wurde.
3.5 Für die kulante Rücknahme von Waren oder Auftragsstornierung durch MAPEI gelten, soferne im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, folgende Regelungen: Soferne MAPEI aus Kulanz die Rücknahme von gelieferter Ware mit Vorlage von MAPEI-Lieferschein und/oder Rechnung akzeptiert, wird eine Manipulationsgebühr in Höhe von EUR 2,- je Gebinde, EUR 9,50 je sortenreinem und originalverpacktem Überkarton oder EUR 65,- je sortenreiner und original folierter Palette, Fass oder IBC in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr je Rücknahme beträgt EUR 9,50. Bei Rücknahme von Betonzusatzmitteln oder Erstarrungsbeschleunigern (auch loses Material) wird eine Manipulationsgebühr von bis zu 20% des Warenwertes (je nach tatsächlichem Aufwand) verrechnet. Anfallende Transportkosten für Rückholung der Ware durch MAPEI sowie anfallende Entsorgungskosten bei nicht wieder verwendbarer Ware werden in jedem Fall in Rechnung gestellt. Eine Rückgabe von Ware von Baustellen ist erst nach Kontrolle durch den zuständigen Außendienst vor Ort möglich. Eine Gutschrift dieser Ware kann erst nach Eintreffen der Ware im MAPEI Zentrallager (3134 Nussdorf o.d. Traisen) und Kontrolle durch den zuständigen Produktmanager freigegeben werden. Bereits geöffnete Verpackungseinheiten oder abgelaufene Ware, Sonderabfüllungen, Privat-Label Produkte sowie Sonderbestellungen von Nicht-Lagerwaren werden ausnahmslos auch in Kulanz niemals zurückgenommen. Eigens für Aufträge eingefärbte Produkte sind von der Rückgabe oder Auftragsstornierung ebenfalls ausnahmslos ausgeschlossen. Allfällige weitere Kulanz-Rücknahmebedingungen können über die aktuelle MAPEI-Preisliste oder www.mapei.at abgerufen werden.
3.6 Erfolgt Lieferung in Leihbehältern, so sind diese längstens nach 30 Tagen im unbeschädigten, gereinigten und wiederverwendbaren Zustand auf Kosten des Kunden zurückzusenden.
3.7 Bei Lieferungen an die Baustelle des Kunden hat dieser dafür sorgen, dass Anfuhrwege für das Befahren mit Lastkraftwagen samt Anhängern im Ausmaß der bestellten Menge (bis 40 t) geeignet und zugelassen sind. Für Aufwendungen und Schäden aufgrund von Behinderungen bei der Zufahrt haftet der Kunde.
4.1 Allfällige Mängel hat der Kunde umgehend, längstens jedoch binnen fünf Tagen nach Erhalt der Lieferung/Leistung, verdeckte Mängel unmittelbar nach Erkennbarkeit derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels den zur Vertretung befugten Organen von MAPEI anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt und ist die Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
4.2 Das Recht auf Gewährleistung muss vom Kunden – rechtzeitige Rüge gemäß Pkt. 4.1 vorausgesetzt – binnen sechs Monaten nach Lieferung/Leistung gerichtlich geltend gemacht werden.
4.3 Ist eine Lieferung/Leistung mangelhaft, so erfolgt die primäre Gewährleistung nach Wahl von MAPEI durch Verbesserung, Austausch oder Gutschrift bis zum Wert der beanstandeten Ware bzw. des Auftrages. Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern höchstens des halben Rechnungsbetrages der vom Mangel betroffenen Lieferung/Leistung, jedoch längstens bis zur Ersatzlieferung. Der Kunde hat MAPEI ein Muster der beanstandeten Lieferung zur Verfügung zu stellen.
4.4 Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Prüfung der behaupteten Mängel verbundenen Kosten zu ersetzen.
4.5 Zeichnungen, Abbildungen, Farben, Maße und Gewichte in Katalogen, Prospekten, Merkblättern o. ä. sind ebenso wie Muster oder Probestücke als Richtwerte zu verstehen und daher nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Produktionsbedingte Abweichungen sind vom Kunden zu akzeptieren, sofern das zugrundeliegende Muster genehmigt wurde oder die Abweichungen nicht wesentlich sind.
5.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von MAPEI für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Beauftragten von MAPEI; ebenso gilt er auch für anwendungstechnische oder sonstige Beratungsleistung in jedweder Form.
5.2 In Fällen grober Fahrlässigkeit besteht eine Haftung von MAPEI für Sach- und Vermögensschäden nur, soweit Deckung aus ihrer bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung besteht, und zwar betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe der ausbezahlten Versicherungssumme; deren Höhe ist der geltenden Preisliste (siehe Pkt 9.2) zu entnehmen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit von MAPEI hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung für reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz des Schädigers. Für den Fall, dass der Kunde einen Anspruch auf Leistung aus einer Versicherung für den entstandenen Schaden hat, ist dieser Betrag auf den geltend gemachten Schadenersatzanspruch voll anzurechnen.
5.3 Der Kunde hat die für die Verwendung und Verarbeitung von Produkten maßgebenden Gebrauchsanweisungen bzw. Verarbeitungsrichtlinien o.ä. von MAPEI (in der jeweils aktuellen und für den konkreten Gebrauch anwendbaren Fassung) und die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Bei Verstoß gegen diese durch den Kunden wird die Kausalität dieses Verstoßes für einen eingetretenen Schaden und die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung bei Übergabe durch MAPEI vermutet.
5.4 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Personenschäden und ebenso nicht im Falle einer Ersatzpflicht nach dem PHG. Allfällige Regressforderungen von Kunden oder Dritten gegenüber MAPEI aus dem Titel „Produkthaftung" gemäß PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von MAPEI verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
5.5 Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Ausschluss binnen zwölf Monaten ab Eintritt des Schadens gegenüber MAPEI gerichtlich geltend zu machen.
6.1 Die Verarbeitung der gelieferten Produkte hat in Einklang mit von MAPEI allenfalls ausgearbeiteten schriftlichen Gebrauchsanweisungen bzw. Verarbeitungsrichtlinien (in der jeweils aktuellen und für den konkreten Gebrauch anwendbaren Fassung) und den anerkannten Regeln der Bautechnik sowie allenfalls regionale gesetzliche Bestimmungen bzw. spartenspezifische Standards (z.B. Industrierichtlinien) zu erfolgen. Diese Gebrauchsanweisungen bzw. Verarbeitungsrichtlinien sind vom Kunden auf den konkreten Einsatzzweck des Produktes und die örtlichen Verhältnisse gesondert abzustimmen. Es obliegt dem Kunden, sich die allenfalls bestehenden Gebrauchsanweisungen bzw. Verarbeitungsrichtlinien zu besorgen bzw. sich Kenntnis darüber zu verschaffen.
6.2 Bedarfsangaben stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar. Angaben über Lagerfähigkeit beziehen sich stets auf original verschlossene Produkte und sachgemäße, trockene Lagerung.
6.3 Die für Produkte vorgeschriebenen Vorversuche sind unter realistischen Bedingungen durchzuführen. Dies gilt jedenfalls auch vor einer serienmäßigen Anwendung von Produkten.
6.4 Allfällige konkrete Verarbeitungs- bzw. Produktempfehlungen, Bedarfsermittlungen oder sonstige Kalkulationen bzw. Berechnungen, die MAPEI dem Kunden zur Verfügung stellt, sind unverbindlich, bleiben im Eigentum von MAPEI und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden. MAPEI kann diese Unterlagen jederzeit zurückfordern. Für diese Produkt-, Verarbeitungsempfehlungen o.ä. haftet MAPEI nach Maßgabe des Punkt 5 nur, wenn diese Empfehlungen vom zuständigen Bearbeiter schriftlich, verbindlich und bezogen auf ein bestimmtes Bauvorhaben abgegeben werden und sofern MAPEI alle relevanten Details vorab nachweislich bekannt gegeben wurden; was der Kunde nachzuweisen hat. Sie stellen keine eigenständige Eigenschaftszusicherung dar, zumal MAPEI keinen Einfluss auf die Baustellenbedingungen und die Qualität der Ausführung der Arbeiten hat.
7.1 Sofern personenbezogenen Daten verarbeitet werden, beachtet MAPEI die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von MAPEI bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können außerdem jederzeit unter https://www.mapei.com/at/de-at/datenschutzerklaerung eingesehen werden.
7.2 Die personenbezogenen Daten des Kunden, die dieser im Rahmen des jeweiligen Vertragsabschlusses bekanntgibt, werden von MAPEI zum Zweck der Vertragserfüllung sowie zur zulässigen Information über MAPEI-Produkte verarbeitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Abs. 1 lit. b und f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das berechtigte Interesse von MAPEI liegt in der direkten Information des Kunden sowie der Verbesserung der Produkte und Services von MAPEI (ErwG 47 DSGVO). Der Kunde kann jederzeit unentgeltlich Widerspruch gegen eine solche Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten erheben.
8.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten. MAPEI ist auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu klagen. Bei Kunden mit einem Sitz außerhalb der EU bzw. in einem Land ohne Vollstreckungsabkommen mit der Republik Österreich ist MAPEI wahlweise zur Anrufung staatlicher Gerichte zusätzlich berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Geschäftbedingungen unterliegenden Verträgen ergeben oder auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat endgültig entscheiden zu lassen (und zwar mit dem Schiedsort Wien und der Verfahrenssprache Deutsch).
8.2 Es gilt österreichische Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck wirtschaftlich betrachtet am nächsten kommt, zu ersetzen.
9.2 Soweit in diesen Geschäftsbedingungen auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist darunter die am Liefer- bzw. Leistungstag gültige Preisliste von MAPEI laut Aushang zu verstehen.
9.3 MAPEI ist berechtigt, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Anboten, Kostenvoranschlägen, Lieferscheinen, Rechnungen, etc. jederzeit zu korrigieren.
9.4 MAPEI ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Der Kunde wird über diese Änderungen und den Zeitpunkt der Änderung zumindest einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt informiert. Die Änderung tritt in Kraft, sofern der Kunde nicht innerhalb eines Monats ab Information schriftlich widerspricht.
9.5 Das Kriterium der „Schriftlichkeit“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist sowohl durch Email als auch durch Telefax erfüllt.
10.1 Rücktrittsrecht für Verbraucher gemäß §§ 5a ff KSchG:
10.2 Ist der Kunde Verbraucher iSd KSchG und ist der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Brief, Fax oder E-Mail zustande gekommen, kann der Kunde vom geschlossenen Vertrag oder der abgegebenen Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 7 Werktagen zurücktreten (fristgerechtes Absenden der Erklärung genügt), wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Die Frist beginnt mit dem Tag des Wareneingangs beim Kunden zu laufen. Im Fall des Rücktritts wird MAPEI die vom Kunden geleisteten Zahlungen erstatten und den vom Kunden auf die Ware gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand ersetzen. Der Kunde hat im Fall des Rücktritts den erhaltenen Kaufgegenstand unverzüglich zurückzustellen und an MAPEI ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Wertminderung der Ware zu zahlen sowie die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
10.3 Punkt 1.4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen von MAPEI oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden (§ 10 KSchG). Der Terminverlust gemäß Punkt 2.3 sowie die Einschränkung der Aufrechnung gemäß Punkt 2.4 gelten für Verträge mit Verbrauchern gemäß KSchG nur nach Maßgabe der dort festgelegten Regelungen. Die Punkte 4.1. bis 4.3., 5.2, 5.5 und 8.1 gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
11.1 Die Leistungsverrechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Tarif gemäß Preisliste (siehe Punkt 9.2 dieser AGB) bzw. nach dem konkreten Anbot, wobei über das gewöhnliche Maß hinausgehend umfangreiche Prüfberichte und Erläuterungen sowie Auswertungen zusätzlich nach dem jeweils anfallenden Zeitaufwand verrechnet werden können.
11.2 Das jeweilige Prüfgut ist auf Kosten des Kunden von diesem am Firmensitz von MAPEI beizustellen und geht – vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – mit der tatsächlichen Übernahme in das Eigentum von MAPEI über. Die Haftung für allfällige Transportschäden oder sonstige Schäden am Prüfgut übernimmt allein der Kunde.
11.3 Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Prüfarbeiten notwendigen Genehmigungen und Bewilligungen rechtzeitig auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten zu beschaffen und auch allenfalls erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat er MAPEI daraus erwachsenden Schäden und Nachteile zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich auch, MAPEI diesbezüglich zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
11.4 Weiters hat der Kunde die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere alle Informationen über eine besondere Eigenart des Prüfgutes.
11.5 Der Kunde hat die nachteiligen Folgen unrichtiger oder ungenauer Angaben bei der Auftragserteilung zu tragen.
11.6 Die von MAPEI erstellten Prüfberichte und erbrachten Prüfleistungen sind nur zur Verwendung des jeweiligen Kunden und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.
11.7 Unabhängig davon, ob das von MAPEI hergestellte Werk (z.B. Prüfbericht, Prüfleistung oder sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, räumt MAPEI dem Kunden eine Werknutzungsbewilligung nur nach Maßgabe des gelegten Angebots ein mit dem Recht, das Werk nur zum vertraglich bedungenen Zweck und nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung zu benutzen. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist gesondert zu entgelten. Jedenfalls darf der Kunde Ergebnisse aus den Vertragsleistungen ohne schriftliche Zustimmung von MAPEI weder an Dritte weitergeben, noch veröffentlichen, dies gilt auch für die Weitergabe an mit ihm verbundene oder von ihm abhängige Unternehmen.
11.8 Die jeweiligen Prüfberichte werden zweifach angefertigt und ersetzen nicht eine allenfalls durch eine Akkreditierungsstelle erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung.
11.9 Der Kunde erklärt sein – jederzeit widerrufliches – Einverständnis, dass die im Rahmen der Prüfleistungen gewonnenen Erkenntnisse von MAPEI zur Förderung der Forschung ohne weiteres Entgelt verwendet werden und die Prüfergebnisse in anonymisierter Form publiziert werden. Ein Widerruf gilt nur zukünftigen Nutzungen.